FAQ
Notfall
Sollten Sie mich während und insbesondere außerhalb der Geschäftszeiten nicht erreichen,
hinterlassen Sie mir im Notfall, also z.B. bei Festnahmen, Wohnungsdurchsuchungen oder
ähnlichen Maßnahmen, die folgenden Angaben auf dem Anrufbeantworter:
- Name und Telefonnummer des Anrufers
- Grund des Anrufs (was ist passiert?)
- vollständiger Name und Geburtsdatum des Betroffenen
- falls vorhanden: Name und Durchwahl der handelnden Dienststelle mit Namen des handelnden Beamten
Ich rufe Sie dann umgehend während der Geschäftszeiten zurück und veranlasse die notwendigen Maßnahmen.
Erstberatung
Soll sich die anwaltliche Tätigkeit zunächst auf ein erstes Beratungsgespräch beschränken,
beispielsweise, weil Sie gern wissen möchten, wie Sie sich in einer bestimmten Situation am
besten Verhalten sollten oder Sie zunächst erst einmal Fragen ganz allgemeiner Art zu einer
rechtlichen Problematik haben, dann kommt ein Erstberatungsgespräch in Betracht.
Der Gesetzgeber sieht hierfür Kosten bis zu 190,00 € zzgl. USt vor. Sofern Sie Verbraucher sind
und Ihr Problem nicht Gegenstand einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit ist.
Ich rechne i.d.R. Gebühren i.H.v. 100,00 € zzgl. USt für ein Erstberatungsgespräch ab.
Möchten Sie nach der Erstberatung eine weitere anwaltliche Tätigkeit veranlassen, die mit der
Erstberatung in Zusammenhang steht, erfolgt eine Anrechnung der Beratungsgebühr auf diese
weitere Tätigkeit, die mit eigenständigen Gebühren abgerechnet wird.
Sprechen Sie mich bei Fragen oder Unklarheiten hierzu gerne an.
Kosten
Zur anwaltlichen Tätigkeit gehört selbstverständlich auch die Beratung des Mandanten über die zu
erwartenden Kosten. Dabei werden die Kosten für die Tätigkeit des Rechtsanwalts grundsätzlich
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Dort ist geregelt bei welcher
anwaltlichen Tätigkeit welche Gebühren anfallen.
Darüber hinaus kann der Anwalt aber auch statt der gesetzlichen Gebühren für seine Tätigkeit eine
gesonderte Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten verabreden.
Ich habe mich entschieden meine Tätigkeiten grundsätzlich nach den gesetzlichen Gebühren des
RVG abzurechnen. Dies macht die Kosten für alle Beteiligten klar überschau- und berechenbar.
Nur bei besonders umfangreichen Sachverhalten und bei außergerichtlichen Tätigkeiten richtet
sich meine Vergütung nach einer akzeptablen Stundensatzvereinbarung. Dabei richte ich mein
Augenmerk auf eine für den Mandanten transparente Aufstellung der für die Angelegenheit
erforderlichen Stunden.
Ich bespreche dies mit Ihnen immer anhand des konkreten Einzelfalles und achte darauf, dass
angemessene Kosten entstehen, um den von Ihnen gewünschten Erfolg zu erzielen.
Plichtverteidigung
Durch die Schwerpunktsetzung meiner Kanzlei auf das Rechtsgebiet des Strafrechts, überprüfe ich
auf Ihre Anfrage hin gern, ob eine Übernahme des Mandats als Pflichtverteidigung in Betracht
kommt.
Denn in den Fällen der sog. notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten von Amts wegen
ein Pflichtverteidiger bestellt, vgl. §§ 140 ff. StPO. Notwendige Verteidigung ist dabei von einer
Verfahrenslage gekennzeichnet, in der der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sich der
Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Nach § 140 StPO liegt, um hier nur einige Beispiele zu
nennen, eine notwendige Verteidigung vor, wenn:
- Hauptverhandlung vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht
- Verdacht auf Verbrechen
- drohendes Berufsverbot
- Vollstreckung von Untersuchungshaft
- uvm.
Im Falle der Pflichtverteidigung erhält der Pflichtverteidiger seine Gebühren von der Staatskasse.
Die Gebühren des Pflichtverteidigers sind dabei niedriger als die Kosten des Wahlverteidigers.
Wird der Mandant jedoch vom Gericht verurteilt und muss er die Kosten des Verfahrens tragen,
holt sich die Staatskasse die zuvor an den Pflichtverteidiger gezahlten Gebühren vom Verurteilten
wieder. Im Falle eines Freispruchs verbleiben die Gebühren dagegen bei der Staatskasse.